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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad desVersehens; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegenNichterfüllung des VerbesserungsauftragsSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Einschreiterin beantragte mit Schriftsatz vomrömisch eins. 1. Die Einschreiterin beantragte mit Schriftsatz vom
12. August 2008 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 27. Juni 2008, Z611 195/0005-BKS/2008. Dem mittels Telefax eingebrachten Verfahrenshilfeantrag fehlte entgegen §75 ZPO iVm §35 VfGG die eigenhändige Unterschrift.12. August 2008 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 27. Juni 2008, Z611 195/0005-BKS/2008. Dem mittels Telefax eingebrachten Verfahrenshilfeantrag fehlte entgegen §75 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG die eigenhändige Unterschrift.
2. Mit Verfügung vom 18. September 2008 - zugestellt am 22. September 2008 - wurde die Einschreiterin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäß §18 VfGG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den als Beilage zurückgestellten, mittels Telefax eingebrachten Antrag mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und vorzulegen, sowie innerhalb derselben Frist gemäß §§84, 85 ZPO iVm §66 ZPO, §35 VfGG mit beiliegendem Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll. Die der Einschreiterin gesetzte Frist endete am 20. Oktober 2008. 2. Mit Verfügung vom 18. September 2008 - zugestellt am 22. September 2008 - wurde die Einschreiterin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäß §18 VfGG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den als Beilage zurückgestellten, mittels Telefax eingebrachten Antrag mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und vorzulegen, sowie innerhalb derselben Frist gemäß §§84, 85 ZPO in Verbindung mit §66 ZPO, §35 VfGG mit beiliegendem Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll. Die der Einschreiterin gesetzte Frist endete am 20. Oktober 2008.
3. Am 21. Oktober 2008 langten der eigenhändig unterfertigte Verfahrenshilfeantrag und das ausgefüllte Vermögensbekenntnis durch persönliche Abgabe beim Verfassungsgerichtshof ein. Gleichzeitig wurde ein Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 eingebracht, mit dem die Einschreiterin für den Fall, dass sich bei der Fristberechnung ein Irrtum ergeben hätte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gibt die Einschreiterin an, dass sie in den letzten Jahren mehr als 60 Verfahren geführt und sich noch nie mit einer Frist geirrt habe. Sie gebe aber zu, dass sie diesmal irrtümlich den 22. Oktober 2008 und nicht den 20. Oktober 2008 als Fristablaufdatum intern vermerkt habe. Darüber hinaus bringt die Einschreiterin am 21. Oktober 2008 mittels Telefax "Klarstellungen zur Eingabe vom 20.10.08, die am 21.10.08 in aller Frühe, kurz nach 8:00, im VfGH persönlich, mitsamt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vorgelegt worden sind und daher dort früher eingelangt sind, als wenn sie mit Stempel vom 20.10.08 auf dem Postwege übermittelt worden wären" ein.
4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist ist zulässig, aber nicht begründet:
4.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden:
Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
4.2. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Wie dargelegt, begründet die Einschreiterin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass die erforderlichen Eingaben durch persönliche Abgabe am 21. Oktober 2008 beim Verfassungsgerichtshof früher einlangten, als wenn sie - mit Stempel vom 20. Oktober 2008 - auf dem Postweg übermittelt worden wären. Dabei irrt sich die Einschreiterin jedoch hinsichtlich des Umstandes, dass bei Beschreitung des Postweges nicht der Zeitpunkt des Einlangens, sondern das Datum des Poststempels zur Berechnung der Frist von Relevanz ist. Dieser Irrtum ist nicht als geringfügiger Fehler zu qualifizieren, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen kann. Die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nicht eingerechnet (vgl. §35 Abs2 zweiter Satz VfGG). Die Kenntnis dieser - nicht nur im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltenden - Rechtslage kann bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt einfach erlangt werden. Dies trifft im Besonderen auf die Einschreiterin zu, die ihren eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren mehr als 60 Verfahren geführt hat und somit über ausreichend Prozesserfahrung verfügt. Die Wahrung der Frist, deren Berechnung nach dem Poststempel und nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens erfolgt, wäre bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt möglich gewesen. Besondere Umstände, die dies für die Einschreiterin ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, sind aus dem Vorbringen nicht erkennbar. Insbesondere stellt das von der Einschreiterin intern vermerkte unrichtige Fristablaufdatum keinen derartigen Umstand dar, da sich die Einschreiterin ihren Klarstellungen zufolge bewusst zu Gunsten eines früheren Einlangens (und somit zu Lasten der Rechtzeitigkeit) dafür entschied, die Eingaben am 21. Oktober 2008 persönlich beim Verfassungsgerichtshof abzugeben. Der Fristversäumung liegt somit ein über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Versehen zugrunde. 4.2. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Wie dargelegt, begründet die Einschreiterin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass die erforderlichen Eingaben durch persönliche Abgabe am 21. Oktober 2008 beim Verfassungsgerichtshof früher einlangten, als wenn sie - mit Stempel vom 20. Oktober 2008 - auf dem Postweg übermittelt worden wären. Dabei irrt sich die Einschreiterin jedoch hinsichtlich des Umstandes, dass bei Beschreitung des Postweges nicht der Zeitpunkt des Einlangens, sondern das Datum des Poststempels zur Berechnung der Frist von Relevanz ist. Dieser Irrtum ist nicht als geringfügiger Fehler zu qualifizieren, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen kann. Die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nicht eingerechnet vergleiche §35 Abs2 zweiter Satz VfGG). Die Kenntnis dieser - nicht nur im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltenden - Rechtslage kann bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt einfach erlangt werden. Dies trifft im Besonderen auf die Einschreiterin zu, die ihren eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren mehr als 60 Verfahren geführt hat und somit über ausreichend Prozesserfahrung verfügt. Die Wahrung der Frist, deren Berechnung nach dem Poststempel und nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens erfolgt, wäre bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt möglich gewesen. Besondere Umstände, die dies für die Einschreiterin ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, sind aus dem Vorbringen nicht erkennbar. Insbesondere stellt das von der Einschreiterin intern vermerkte unrichtige Fristablaufdatum keinen derartigen Umstand dar, da sich die Einschreiterin ihren Klarstellungen zufolge bewusst zu Gunsten eines früheren Einlangens (und somit zu Lasten der Rechtzeitigkeit) dafür entschied, die Eingaben am 21. Oktober 2008 persönlich beim Verfassungsgerichtshof abzugeben. Der Fristversäumung liegt somit ein über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Versehen zugrunde.
5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
6. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
II. 1. Da die Einschreiterin den Aufträgen desrömisch II. 1. Da die Einschreiterin den Aufträgen des
Verfassungsgerichtshofes nicht fristgemäß nachgekommen ist (der eigenhändig unterfertigte Verfahrenshilfeantrag und das ausgefüllte Vermögensbekenntnis langten erst durch persönliche Abgabe am 21. Oktober 2008 beim Verfassungsgerichtshof ein), ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).
2. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 2. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1437.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010