Der Begriff "nächstgelegenen" Dienststelle im § 5 Abs 4 StVO kann nicht wörtlich genommen und überspannt werden und kommen für den Alkotest mehrere Dienststellen in Frage, so kommt es auf deren geringfügigen Entfernungsunterschied nicht an.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1997, Zl. 97/03/0194-5, womit die Beschwerde des Manfred Andreas Labinsky, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4.6.1997, Zl. KUVS-1199/10/96, wegen Übertretung der StVO 1960, als unbegründet abgewiesen wird.