RS UVS Kärnten 1997/06/04 KUVS-1277/9/96

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Veröffentlicht am 04.06.1997
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Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten, das Alkomatergebnis sei dergestalt unrichtig, weil vom Zeitpunkt des letzten  Alkoholkonsums, der Anhaltung und bis zur Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat die nach den Verwendungsrichtlinien vorgesehene Wartezeit nicht eingehalten worden sei, exkulpiert nicht, da selbst bei Vorliegen dieses Sachverhaltes der Alkomat kein Meßergebnis liefert, sondern am Display "Rest" anzeigt, wenn die Atemluft des Berufungswerbers bei Durchführung des Tests noch durch Restalkohol beeinträchtigt gewesen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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