Schläft der Beschuldigte am Fahrersitz seines, an einem abgelegenen und zur Nachtzeit wenig frequentierten Ort abgestellten, PKW und beobachten Gendarmeriebeamte den Beschuldigten beim Fahren mit seinem PKW, so konnten sie begründet vom Verdacht des Lenkens des PKW's und des Vorliegens von Alkoholisierungssymptomen ausgehen.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.1998, Zl. 97/03/0190-8, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5.6.1997, Zl. KUVS-K2-135/6/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, als unbegründet abgewiesen wird.