RS UVS Kärnten 1997/06/09 KUVS-K2-1424/3/96

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Rechtssatz

Die Nichteinhaltung der vorgesehenen Wartezeit bedeutet nicht automatisch die Nichverwertbarkeit des erzielten Meßergebnisses des Alkomaten. Dies besonders deshalb, weil bei Vorliegen eines Restalkohols der Alkomat am Display als Fehlfunktion "RSt" angezeigt hätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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