Wird dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich zur Last gelegt, er habe um
21.52 Uhr des 2.2.1997 an der näher bezeichneten Örtlichkeit ein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt, der Beschuldigte aber aufgrund des Akteninhaltes erwiesenermaßen zu diesem Zeitpunkt ein Fahrzeug nicht lenkte, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).