Einer Tatbeschreibung (Unterlassung) fehlt das gebotene Verhalten, wenn nur die zwei Alternativen enthaltende Bescheidauflage wiedergegeben wird, wonach "zum Schutze des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes von dessen Grenze grundsätzlich ein (von Forstpflanzen freier) Abstand von 15 Meter einzuhalten ist, wobei die Einhaltung eines Mindestabstandes von (nur) vier Meter dann genüge, wenn der betreffende Grundstückseigentümer den auf seinem Grundstück befindlichen Selbstanflug bis 31.12.1994 nicht entfernen sollte."
Daher wäre nach § 44 a Z 1 VStG anzuführen gewesen, wie sich dieser Grundstückseigentümer verhalten hatte, und welche Alternative (demnach) tatsächlich zu erfüllen war.