Der Zweck der Bestimmung des § 7 Abs 1 ARG ist es sicherzustellen, daß den Arbeitnehmern an Feiertagen eine entsprechende Ruhezeit eingeräumt wird, wobei es die Pflicht des Arbeitgebers ist, die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens einzuhalten. Bei Nichtgewährung der gesetzlichen Feiertagsruhe wird unmittelbar in die Rechte der Arbeitnehmer auf Gewährung der erforderlichen Ruhezeit eingegriffen. Die genannte Bestimmung ist genauestens einzuhalten und unterliegt keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Arbeitnehmer in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen. Selbst wenn man daher davon ausgeht, daß die Arbeitnehmer freiwillig gearbeitet haben, ist der objektive Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen keineswegs geringfügig. Ein geringfügiges Verschulden im Sinne von § 21 VStG liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer mit Zustimmung des Beschuldigten am Feiertag gearbeitet haben.