Wird über das Vermögen des Unternehmens des Beschuldigten, in welchem er handelsrechtlicher Geschäftsführer war, am 17.1.1997 das Konkursverfahren eröffnet und werden dem Beschuldigten Verwaltungsübertretungen nach der LMKV und der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel am 21.9.1995 vorgeworfen, so ist bezogen auf diesen Tatzeitpunkt die Eröffnung des Konkursverfahrens unerheblich, da der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die der Gesellschaft angelasteten, objektiv strafbaren Handlungen bzw Unterlassungen einzustehen hat.