Dem Antrag auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens hinsichtlich der Frage, ob die Berufungswerberin die Zurücklegung ihrer Geschäftsführerbefugnis allen Gesellschaftern der gegenständlichen GmbH gegenüber zum Tatzeitpunkt in rechtsgültiger Weise bereits erklärt hatte, war schon deshalb nicht stattzugeben, da die Berufungswerberin auch in ihrer (mit diesem Antrag vorgelegten) eidesstättigen Erklärung eine Rücktrittserklärung gegenüber dem zweiten Geschäftsführer dieser GmbH nicht einmal behauptet hat.