Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird (VwGH 22.5.1986, 86/02/0061 u.a.). Es handelt sich um einen Akt des freien Ermessens, wobei das diesbezüglich Wahlrecht zwischen Organstrafverfügung und Anzeige ausschließlich beim einschreitenden Organ liegt. Ebenso steht aber dem Einzelnen auch kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung zu.