Die LMKV stellt (EG-konform) einheitlich auf die Kennzeichnung der Mindesthaltbarkeit ab. Mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum auszustatten sind grundsätzlich alle der LMKV unterliegenden Waren; die Ausnahmen führt § 7 Z 3 taxativ an. Die Angabe der Mindesthaltbarkeit ist in die Sichtfeldregelung einbezogen. Die für die Mindesthaltbarkeitsangabe zu verwendenden Worte entweder "mindestens haltbar bis ..." oder "mindestens haltbar bis Ende ..." sind von der LMKV zwingend vorgeschrieben. Das schließt Abkürzungen wie "mindestens" mit "mind." und "haltbar" mit "haltb." nicht aus, weil diese leicht verständlich sind. Maßstab für die Beurteilung, was leicht verständlich im Sinne dieser Bestimmung ist, ist nach lebensmittelrechtlichen Grundsätzen die Verkehrauffassung, eben die Auffassung des verständigen - im Sprachgebrauch der Politik und Rechtsprechung: des "mündigen" - Durchschnittsverbrauchers.