RS UVS Kärnten 1997/06/23 KUVS-617/4/97

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Veröffentlicht am 23.06.1997
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Rechtssatz

§ 88 Abs 1 StVO untersagt auf der Fahrbahn "Spiele jeder Art"; erfaßt ist damit jede Form spielerischer Betätigung, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (z.B. Fangenspielen etc.), um Ball- oder sonstige Mannschaftsspiele (z.B. "Völkerball" etc.) oder etwa um Spielen in der Form des Befahrens der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen, Skateboards oder Rollskiern handelt; gleichgültig auch, ob ein oder mehrere Personen an dem Spiel beteiligt sind bzw. ob Hilfsmittel beim Spielen verwendet werden. Dementsprechend fällt unter das Verbot von § 88 Abs 1 StVO auch das Befahren der Fahrbahn mit Rollerskates.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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