TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/4 95/12/0330

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Mag. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1995, Zl. 8114/222-II/4/95, betreffend Trennungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Gendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Wohnort ist (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) R.

Mit Befehl des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 28. April 1994 wurde der Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin vom Gendarmerieposten G zum Gendarmerieposten O versetzt, an dem er am 3. Oktober 1994 seinen Dienst antrat.

Am 4. Oktober 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Trennungsgebühr.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 sprach das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Bezuges der Trennungsgebühr ab 3. Oktober 1994 gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 (in der Folge kurz: RGV) keine Folge gegeben werde. Zur Begründung führte die Dienstbehörde erster Instanz aus, dass gemäß § 34 Abs. 1 RGV verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren hätten und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führten, vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr erhielten. Die Führung eines doppelten Haushaltes gemäß § 34 Abs. 1 RGV sei jedoch erst dann gegeben, wenn ein Beamter nach seiner Versetzung auch in seiner dienstfreien Zeit von seiner Familie getrennt lebe. Dies könne nur dann gesagt werden, wenn er sein Wohnbedürfnis nicht nur fallweise, sondern regelmäßig außerhalb des Familienhaushaltes befriedige. Der Beschwerdeführer melde hiezu in seiner Stellungnahme, dass er in der Zeit vom 3. Oktober bis einschließlich 31. Dezember 1994 insgesamt etwa zwanzigmal während der dienstfreien Zeit im Dienstort genächtigt habe. Diese Angabe sei an Hand der vorgelegten Dienstpläne unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nach Ende seines Dienstes zu seiner Familie nach R zurückkehre, wenn er am darauf folgenden Tag dienstfrei habe, überprüft und festgestellt worden, dass er unter dieser Voraussetzung sechzehnmal im Dienstort genächtigt habe. Daraus resultiere eine durchschnittliche Anzahl von 5,3 Nächtigungen pro Monat im Dienstort. Diesem Ergebnis stünden unter Berücksichtigung der in den Dienstplänen angeführten Nachtdienste 53 Nächtigungen (17,7 pro Monat) im Familienhaushalt entgegen. Somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer sein Wohnbedürfnis zum überwiegenden Teil im Familienhaushalt in R befriedige und seine Unterkunft in Ottenschlag nur unregelmäßig zur Nächtigung benütze. Die Führung eines doppelten Haushaltes liege daher nicht vor. Die Übersiedlungswilligkeit sei überdies nur dann gegeben, wenn sich aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnisse des Beamten zweifelsfrei ergebe, dass er sich ernsthaft und zielführend um die Erlangung einer geeigneten Familienwohnung im neuen Dienstort bemühe und er auch wirklich die Absicht habe, mit seiner Familie dort hin zu übersiedeln, um den gemeinsamen Haushalt weiterzuführen. Trotz Aufforderung sei der Beschwerdeführer jeglichen Beweis für seine Übersiedlungswilligkeit schuldig geblieben und habe keine konkreten, nachvollziehbaren Angaben über den Stand der Übersiedlungsbemühungen gemacht.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz mit dem Argument, dass die Trennungsgebühr nur aus den im Gesetz taxativ aufgezählten Versagungsgründen des § 34 Abs. 1 RGV versagt werden könne, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet habe oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgehe, dass er nicht beabsichtige, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen. Der Beschwerdeführer habe sein ernsthaftes Bemühen um eine Wohnmöglichkeit am neuen Dienstort hinreichend dargetan. Die gegenteilige Annahme der Dienstbehörde erster Instanz beruhe auf einem mangelhaften Verfahren und sei aktenwidrig, da sie eine Bestätigung des Bürgermeisters von O über die Bemühungen des Beschwerdeführers außer Acht lasse. Dem Beschwerdeführer könne ein Verschulden an der Nichterlangung einer anderweitigen Wohnmöglichkeit nicht unterstellt werden. Der zweite Versagungsgrund des § 34 Abs. 1 RGV, die Nichtfortführung des gemeinsamen Haushaltes, könne gänzlich außer Betracht bleiben, da derartige Umstände nicht vorlägen. Die Argumentation der Dienstbehörde erster Instanz, dass der Beschwerdeführer weniger als von ihm angegebene Nächtigungen auswärts verbringe, gehe an der Reisegebührenvorschrift vorbei, weil schon eine geringe Anzahl von Nächtigungen das Vorhalten eines eigenen Haushaltes erforderlich mache. In diesem Punkt sei das Verfahren mangelhaft und der festgestellte Sachverhalt unrichtig, weil sich die Dienstbehörde erster Instanz mangels anderer Beweise nicht über die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die tatsächliche Anzahl der auswärtigen Nächtigungen hätte hinwegsetzen dürfen.

Hierauf veranlasste die belangte Behörde weitere Erhebungen über die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, über die vom Beschwerdeführer am Dienstort benützte Unterkunft, über seine Bemühungen um eine Wohnung am Dienstort und über seine Erreichbarkeit in seiner dienstfreien Zeit, zu deren Ergebnissen der Beschwerdeführer Stellung nahm.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 34 RGV keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG vollinhaltlich.

Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und der Bestimmung des § 34 Abs. 1 RGV aus, dass die Führung eines doppelten Haushaltes im Sinn des § 34 Abs. 1 erster Satz RGV bedeute, dass der Familienhaushalt des Beamten als solcher nach wie vor bestehen bleibe, der Beamte aber im Dienstort einen zweiten Haushalt führe. Dies schließe keineswegs aus, dass dem Beamten nach wie vor auch sein Familienhaushalt tatsächlich zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses diene und von ihm auch tatsächlich benützt werde. Nur dann, wenn der Beamte sein Wohnbedürfnis regelmäßig im Familienhaushalt befriedige, müsse angenommen werden, dass er einen zweiten Haushalt an seinem Dienstort tatsächlich nicht führe. In der Berufung werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober, November und Dezember 1994 insgesamt 20 Nächte in der dienstfreien Zeit am Dienstort verbracht hätte. In seiner Niederschrift vom 27. Juli 1995 habe er angegeben, zurzeit zwei- bis dreimal monatlich ein Zimmer im Haus seines Kollegen zu benutzen. Dies werde von diesem auch zeugenschaftlich bestätigt: Der Beschwerdeführer hätte das Zimmer in Ottenschlag eher selten benützt. Bei einer derart geringen Anzahl könne von einer doppelten Haushaltsführung nicht ausgegangen werden. Da das Erfordernis der doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt sei, könne eine Trennungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 RGV nicht zuerkannt werden. Weiters komme auch das Kriterium des § 34 Abs. 1 zweiter Satz RGV zum Tragen. Ein Verschulden an der Nichterlangung einer Wohnung liege dann vor, wenn sich der Beamte nur bei einer Stelle, von der er mit Sicherheit in absehbarer Zeit keine Wohnung erhalten werde, um eine Wohnung bewerbe. Die bloße Vormerkung bei der Gemeinde zum dringenden Bezug einer Wohnung könne nicht als ernstliches Bemühen zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung im neuen Dienstort angesehen werden. Wie aus der Einvernahme des Gemeindesekretärs hervorgehe, habe die Gemeinde O dem Beschwerdeführer eine definitive Absage für das Erlangen einer Wohnung für längere Zeit erteilt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme selbst angegeben habe, hätte er sich nur an die Gemeinde und an einen unbestimmten Personenkreis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung gewendet, nicht jedoch an einen Wohnungsmakler. Der einzig nachweisliche Versuch des Beschwerdeführers beschränke sich auf eine mündliche Vorsprache.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung der "Trennungszulage" nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift verletzt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Versagungsgründe (nach § 34 Abs. 1 RGV) angenommen. So genüge es bei einem Exekutivbeamten sicherlich nicht, auf eine bestimmte Anzahl von Nächtigungen abzustellen, weil diese auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Anzahl starken Schwankungen unterworfen seien. Auf Grund der besonderen topographischen und klimatischen Verhältnisse im Waldviertel sei es erforderlich, am Dienstort eine Wohnmöglichkeit zu begründen. Auch sei die belangte Behörde nicht auf die Frage eingegangen, in welcher Form der Haushalt des Beschwerdeführers am Dienstort eingerichtet sei. Darin, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine wesentlich häufigere Anzahl von Nächtigungen (20 Nächtigungen von Oktober bis Dezember 1994) vor, nicht auseinander gesetzt habe, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. Aktenwidrigkeit. Abgesehen davon könne die Anzahl der Nächtigungen in isolierter Betrachtung dem Gesetzeswortlaut nicht gerecht werden. Die Anzahl der Nächtigungen könne in gewissen Fällen ein Indiz dafür sein, dass ein zweiter Haushalt eingerichtet sei bzw. geführt werde; daraus könne aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Tatsache eines faktisch eingerichteten Haushaltes vorliege. Hier wäre in besonderem Maß auf die Eigenheiten des Berufes des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen gewesen, der unregelmäßige Dienstzeiten habe und bei Bedarf Bereitschaft oder Anwesenheit am Dienstort erfordere. Verständlicherweise suche der Beschwerdeführer die Zeiten, in denen es die Witterungsverhältnisse eher erlaubten, häufiger seinen Hauptwohnsitz auf. Auf diese Bedenken sei die belangte Behörde nicht eingegangen und habe sich nur an der Anzahl der Nächtigungen orientiert. Die belangte Behörde sei nur von einer Aussage des Beschwerdeführers für den Zeitraum Juli 1995 ausgegangen, ohne sein Vorbringen in den Wintermonaten 1994 zu würdigen. Bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde allenfalls ergänzende Erhebungen über Einrichtung und Umfang des Haushaltes und zum tatsächlichen Haushaltsaufwand des Beschwerdeführers am Dienstort zu tätigen gehabt. Weiters gründe die belangte Behörde ihre Entscheidung zu Unrecht auf einen weiteren Versagungsgrund, nämlich auf das (mangelnde) ernsthafte Bemühen um einen Wohnsitz am Dienstort. Angesichts der diesbezüglichen Ausführung der belangten Behörde stelle sich die Frage, was ein Gendarmeriebeamter mitten im Waldviertel zur Erlangung einer Wohnung am Dienstort denn noch hätte unternehmen sollen. Bei der Gemeinde handle es sich um die Körperschaft, die am ehesten Kenntnis von verfügbaren Wohnungen oder Wohnbauprojekten habe. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer - erfolglos - allgemein erkundigt, weil im Bereich O ein Wohnungsmarkt nicht existiere und auch keine freien Wohnungen verfügbar seien. Der Verweis an ein Maklerbüro erscheine lebensfremd, weil in O kein Immobilienmakler niedergelassen sei. Auch ein Maklerbüro hätte an der mangelnden Verfügbarkeit von freiem Wohnraum nichts ändern können. Sohin seien zu Unrecht zwei Ausschlussgründe für die Zuerkennung einer Trennungsgebühr angenommen worden.

Vorweg ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall ausschließlich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Trennungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 RGV Verfahrensgegenstand ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133, die auf Grund des § 92 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 518/1993 auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben war und trotz der ersatzlosen Aufhebung dieser Bestimmung durch die genannte Novelle weiterhin im Gesetzesrang steht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/12/0325 mwN), erhalten verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einem anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen hervorgeht, dass er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf das Vorliegen der beiden (alternativen) Versagungstatbeständen nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz RGV, sondern erachtete vorerst die nach § 34 Abs. 1 erster Satz RGV geforderte Voraussetzung der Führung eines doppelten Haushaltes des Beschwerdeführers nach seiner Versetzung in den Dienstort als nicht erfüllt; darüber hinaus erachtete sie den ersten Versagungsgrund nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz RGV - die selbst verschuldete Nichterlangung einer Wohnung im Dienstort- als gegeben.

Die Führung eines doppelten Haushaltes im Sinn des § 34 Abs. 1 erster Satz RGV bedeutet, dass der Familienhaushalt des Beamten als solcher nach wie vor bestehen bleibt, der Beamte aber im Dienstort einen zweiten Haushalt führt. Dies schließt keineswegs aus, dass dem Beamten nach wie vor auch sein Familienhaushalt tatsächlich zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dient und von ihm auch tatsächlich benützt wird. Nur dann, wenn der Beamte sein Wohnbedürfnis regelmäßig im Familienhaushalt befriedigt, muss angenommen werden, dass er einen zweiten Haushalt an seinem Dienstort tatsächlich nicht führt. Ein Haushalt dient der Befriedigung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse der den Haushalt führenden Person(en), besonders der Unterkunft und der Verpflegung. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu ausgesprochen, dass im Falle einer im Durchschnitt bloß siebenmaligen Nächtigung pro Monat am Dienstort von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der Führung eines doppelten Haushaltes rechtens nicht gesprochen werden könne, ebenso wenig im Falle einer durchschnittlich viermaligen Benützung der dem Beschwerdeführer am Dienstort zur Verfügung gestellten Unterkunft in einem Monat (hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/09/0195 mwN; vgl. auch Galee-Traumüller, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten, 9. Auflage (1999), Anmerkung 3 zu § 34 RGV mwN).

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer den "Familienhaushalt" an seinem Wohnort führt und dort auch tatsächlich in seiner Freizeit - ausgenommen die von ihm genannten Fälle - lebt. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er in den Monaten Oktober, November und Dezember 1994 insgesamt 20 mal (= pro Monat nicht ganz 7 mal) im Dienstort genächtigt. In der im Berufungsverfahren aufgenommenen Niederschrift vom 27. Juli 1995 hat er angegeben, "zurzeit vielleicht zwei- bis dreimal monatlich ein Zimmer im Haus eines Kollegen" benutzt zu haben.

Ausgehend von diesen Angaben hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung verneint. Denn, sowohl die Zahl der vom Beschwerdeführer angegebenen Nächtigungen als auch die konkreten Umstände, nämlich die gelegentliche Benützung eines Zimmers dazu, lassen erkennen, dass im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung keine doppelte Haushaltsführung, die auch eine über die Nächtigungsfunktion hinausgehende Nutzung der Unterkunft voraussetzen würde, vorliegt.

Da es somit bereits an der Primärvoraussetzung des § 34 Abs. 1 erster Satz RGV, nämlich an der Führung eines "doppelten Haushaltes", mangelt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens des ersten Versagungstatbestandes im § 34 Abs. 1 zweiter Satz RGV.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen mangelt es der vom Beschwerdeführer - unsubstantiiert - erhobenen Verfahrensrüge an der notwendigen Relevanz, weil der Beschwerdeführer erkennbar von keinem günstigeren Verfahrensergebnis als von höchstens 20 Nächtigungen während der Monate Oktober bis Dezember 1994 ausgeht. Auch kann die nähere Beschaffenheit der vom Beschwerdeführer nur fallweise benützten Unterkunft am Dienstort aus diesem Grund dahingestellt bleiben.

Da bereits diese Überlegungen ergeben, dass die belangte Behörde zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Trennungsgebühr nach § 34 Abs. 1 erster Satz RGV verneint hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120330.X00

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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