RS UVS Niederösterreich 1997/06/25 Senat-B-96-017

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Rechtssatz

Die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte

zur Durchführung dieses Befehls sind funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen,

solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl vorgegebenen

Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten. Nur im Fall einer offenkundigen

Überschreitung des richterlichen Befehls liegt insoweit ein der Verwaltung

zuzurechnendes Organhandeln vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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