Die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte
zur Durchführung dieses Befehls sind funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen,
solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl vorgegebenen
Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten. Nur im Fall einer offenkundigen
Überschreitung des richterlichen Befehls liegt insoweit ein der Verwaltung
zuzurechnendes Organhandeln vor.