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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des am 30. Mai 1974 geborenen E D, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. April 1997, Zl. 100.589/20-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 5. Juni 1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien die Erteilung eines Sichtvermerkes. Dieser Antrag wurde von der Bundespolizeidirektion Wien mit Verfügung vom 27. August 1993 gemäß § 7 Abs. 7 FrG an die erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde weitergeleitet und langte bei dieser am 19. Oktober 1993 ein.
Mit dem in Folge Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 AVG ergangenen Bescheid vom 31. Jänner 1995 wies der Bundesminister für Inneres diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/19/0848, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 23. April 1997 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab und führte begründend aus, im Zuge des neuerlichen Ermittlungsverfahrens sei der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert worden, Nachweise "über einen gesicherten Lebensunterhalt und eine ortsübliche Unterkunft" zu erbringen. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden. Da daher davon ausgegangen werden könne, dass weder ein gesicherter Lebensunterhalt noch eine ortsübliche Unterkunft gegeben sei, dürfe gemäß § 5 Abs. 1 AufG keine Bewilligung erteilt werden. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, dass zwar sein Bruder in Österreich aufhältig sei, jedoch auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Vorzug zu geben gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
Der Beschwerdeführer verfügte nach der Aktenlage noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung und auch nicht über eine am 1. Juli 1993 gültige Aufenthaltsberechtigung. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag daher zu Recht als Erstantrag. Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt nicht vor. Der angefochtene Bescheid blieb vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.
Der Beschwerdeführer macht (u. a.) geltend, dass er "im Verlaufe des Verfahrens" den Nachweis der gesicherten Unterkunft "behauptet und bewiesen" habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt. Aufforderungen seitens der Behörde an den Antragsteller, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebenso wenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (vgl. zum Beispiel das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 96/19/2042). Von den diesbezüglichen Angaben des Fremden kann die Behörde selbst dann ausgehen, wenn sie erstmals den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG heranzieht. Die - im Übrigen nicht näher substantiierte - Beschwerdebehauptung, die gesicherte Unterkunft sei "im Verlaufe des Verfahrens behauptet und bewiesen" worden, findet in der Aktenlage keine Deckung, waren doch dem Antrag nach der darin enthaltenen Auflistung des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Urkunden angeschlossen; der Beschwerdeführer ist auch unstrittig der Aufforderung der belangten Behörde im Berufungsverfahren, entsprechende Nachweise über seine Unterkunft vorzulegen, nicht nachgekommen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, dieser Aufforderung der belangten Behörde zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren zu entsprechen.
Da der Beschwerdeführer somit seiner Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen ist, kann die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das Vorhandensein einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft nicht belegt (§ 5 Abs. 1 AufG) nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob die belangte Behörde zu Recht auch davon ausgegangen ist, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer der angestrebten Bewilligung nicht gesichert ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Juli 2001
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997191105.X00Im RIS seit
10.09.2001