RS UVS Vorarlberg 1997/06/30 1-0412/96

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Veröffentlicht am 30.06.1997
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Rechtssatz

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B wurde dem Beschuldigten gemäß §4 Abs1 des Landschaftsschutzgesetzes die Bewilligung erteilt, ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Bewilligung wurde unter der Auflage erteilt, daß näher bezeichnete Bäume zu erhalten seien (Punkt III.1.). Der Beschuldigte hat entgegen dieser Anordnung zwei von der erwähnten Auflage erfaßte Bäume zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt gefällt. Der Beschuldigte hat durch sein oben geschildertes Verhalten den §34 Abs1 litf des Landschaftsschutzgesetzes in Verbindung mit der oben genannten Auflage des näher bezeichneten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B übertreten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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