Aus der demonstrativen Aufzählung im § 2 Abs 1 Z 10 StVO "durch Randsteine, Bodenmarkierungen udgl" ist zu schließen, daß ein "Gehsteig" in rechtlicher Hinsicht sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das Anbringen von Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden kann. Bei entsprechender baulicher Gestaltung bedarf es für die Abgrenzung eines Straßenteiles als Gehsteig keiner Verordnung. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Gehsteig mit rechteckigen Randsteinen gepflastert ist und zu einer anderen Gasse hin mit Randsteinen begrenzt ist. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind.