RS UVS Oberösterreich 1997/07/08 VwSen-104479/10/Ki/Shn

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 48 Abs.5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m betragen, sofern  sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Zusatztafel, womit ein anderes Straßenverkehrszeichen erläutert, eingeschränkt oder erweitert wird, mit diesem inhaltlich in Zusammenhang steht und die senkrechten Maße daher bis zur Unterkante der Zusatztafel gelten, weil diese einen Bestandteil des Verkehrszeichens darstellen (vgl Anm 7 zu § 48 StVO 1960, Messiner, Straßenverkehrsordnung idF der 19. StVO-Nov, 9. A, S 814). Im vorliegenden Fall wurde im Berufungsverfahren erhoben, daß der Gesamtabstand zwischen dem unteren Rand des verfahrensgegenständlichen Straßenverkehrszeichens (inklusive Zusatztafel) und der Fahrbahn 2,30 m beträgt. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen, insbesondere dem im Akt aufscheinenden Lichtbild ist nicht zu ersehen, daß ein Ausnahmefall vorliegt, welcher diesen höheren Abstand rechtfertigen würde.

Wenn auch die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Straßenverkehrszeichens nicht zentimetergenau 2,20 m sein muß (vgl VfGH 16.12.1975 V27/75, Slg 7724), so erachtet die erkennende Berufungsbehörde doch, daß eine Überschreitung dieses gesetzlich festgelegten Abstandes um 10 cm nicht hingenommen werden kann. Der Bw ist daher im Recht, daß die gegenständliche Verordnung im vorliegenden Fall nicht gesetzesgemäß kundgemacht wurde, weshalb ihm sein Verhalten auch nicht in verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz vorgeworfen werden kann. Mangels gehörig kundgemachter Verordnung liegt im gegenständlichen Fall kein Verstoß des Bw gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift vor, weshalb der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben bzw das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Eine inhaltliche Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde G im Hinblick auf eine allfällige Gesetzeswidrigkeit zwecks allfälliger Anfechtung dieser Verordnung beim VfGH konnte daher in diesem Fall unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten