Hat zum Tatzeitpunkt eine GmbH drei handelsrechtliche Geschäftsführer, wovon einer der Beschuldigte war, so kann sich dieser nicht mit dem Hinweis exkulpieren, daß für Personalangelegenheiten die weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin, nämlich seine Schwester, zuständig war, denn die bloße Nichtausübung einer Funktion nimmt dem ordnungsgemäß Bestellten nicht die Eigenschaft als Geschäftsführer.