Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat zur Folge, daß eine neuerliche Bestrafung wegen derselben Tat den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist. Ein eingestelltes Verwaltungsstrafverfahren darf von der Verwaltungsbehörde nur gemäß § 52 VStG im Zusammenhang mit § 69 AVG wiederaufgenommen werden (VwGH vom 26.4.1994 u.v.a.).