RS UVS Wien 1997/07/17 04/G/33/264/97

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Rechtssatz

Eine Tatumschreibung "die genehmigte Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht" gibt inhaltlich nur einen Teil des Wortlautes des § 82b Abs 1 GewO 1994 wieder, ohne daß konkretisiert wird, von welchem Genehmigungsbescheid bzw von welchen sonstigen für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften die Behörde ausgegangen ist. Eine diesbezügliche Konkretisierung ist schon deswegen erforderlich, weil die in § 82b Abs 1 GewO 1994 angeführten Fristen nur subsidiär gelten, also nur, wenn im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften keine anderen Fristen festgelegt sind (siehe dazu auch Kinscher - Sedlak, GewO, 6. Auflage, S 407, Fußnoten 4 und 6 zu § 82b). Eine solche Tatanlastung enthält aber auch keine (für die Beurteilung der im Einzelfall in Frage kommenden Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen entscheidungsrelevante) Angabe dahingehend, ob es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine unter § 359b fallende Anlage oder (wovon die Erstbehörde offensichtlich ausgeht) um eine sonstige genehmigte Anlage handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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