Der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit. a StVO war mit in L., in der A. Gasse (P. Bachseite nach dem Haus Nr. 12) nicht ausreichend umschrieben, da das Halte- und Parkverbot einen etwa 600 bis 700 Meter langen Bereich umfasste und nicht ausgewiesen war, in welcher Fahrtrichtung "nach" dem Haus Nr. 12 das Fahrzeug abgestellt gewesen ist. Eine genauere Tatortumschreibung wäre nach (rechtzeitiger) Einvernahme des Meldungslegers ohne weiteres möglich gewesen.