Liegt dem Begehren auf Akteneinsicht ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl Nr. 450/1994 idgF zugrunde, so ergibt sich aus diesem Gesetz nicht, daß die Behörde auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat und dementsprechend daraus keine abgeleitete Parteistellung entsteht.