RS UVS Wien 1997/07/25 02/11/84/97

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Veröffentlicht am 25.07.1997
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Rechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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