Wird beim Beschuldigten am 7.8.1996 eine Atemluftalkoholuntersuchung (Alkomat) durchgeführt, welche positiv verlief (0,51 bzw 0,52 mg/l) und wird am gleichen Tag eine Blutabnahme vorgenommen und ein BAK von 0,88 bzw 0,87 Promille festgestellt, und kommt eine ca sieben Monate nach der Anhaltung neuerlich an der Blutprobe vorgenommene Nachuntersuchung zu einem Ergebnis von 0,78 Promille bzw 0,73 Promille, so bleibt der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil der später festgestellt BAK-Wert sich durchaus im Rahmen der üblichen Alkoholverluste nach längerer Lagerung, mehrfacher Öffnung der Proberöhrchen, auch bei nicht veränderten Blut- oder Serumproben, bewegt.