Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Wird im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Beweis erbracht, daß der Beschuldigte weniger als 0,8 Promille Alkohol im Blut aufgewiesen hat, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)