Nimmt der Lenker eines LKW-Zuges das Schaublatt nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit nicht heraus, verwendet das Schaublatt über den dafür bestimmten Zeitraum (24 Stunden) hinaus und betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so, daß die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden, da der Zeitgruppenschalter nicht geschaltet worden ist, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.