Wird der Beschuldigte nach festgestellten Alkoholisierungssymptomen, wie Alkoholgeruch in der Atemluft, Bindehautrötung, unsicherer Gang und veränderte Sprache, zum Alkotest, dem der Beschuldigte zustimmte, aufgefordert und fuhr der Beschuldigte mit dem Beamten in deren Dienstwagen mit zum Gendarmerieposten A, wo jedoch der Alkomat beim Halbjahresservice sich in Wien befand; und kommt in der Folge hervor, daß auch beim nächsten Gendarmerieposten der Alkomat im Service war und wurde dem Beschuldigten danach mitgeteilt, daß der Alkotest bei der Bezirksleitzentrale in B durchgeführt werden müsse und erklärt der Beschuldigte daraufhin, daß ihm dies zu lange dauere und er nicht mit bis zur Bezirksleitzentrale fahren wolle, da er "zu Weihnachten" wieder zu Hause sein wolle, verantwortet er die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 StVO, weil ein Lenker keinen Anspruch auf Durchführung eines Alkotests bei dem, dem Beanstandungsort nächst gelegenen Gendarmerieposten hat. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.1998, Zl. 97/03/0244-7, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5.8.1997, Zl. KUVS-460/5/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, als unbegründet abgewiesen wird.