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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, in der Beschwerdesache der am 20. August 1989 geborenen D C in W, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1995, Zl. 109.896/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1995 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der Aktenlage habe die Beschwerdeführerin das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz durch ihren gesetzlichen Vertreter bei der österreichischen Botschaft Pressburg eingereicht. Von dort sei dieser Antrag an die Behörde erster Instanz weitergeleitet worden, wo dieser Antrag am 24. August 1994 eingelangt sei. Dieser Sachverhalt werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinerlei fremdenrechtliche Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich verfügt, somit "illegal" im Bundesgebiet gelebt habe. Auf Grund dieser Tatsache sei ihr Antrag daher abzulehnen gewesen.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei zu sagen, dass auf Grund der Aktenlage Beziehungen zur Republik Österreich bestünden, jedoch eine Abwägung im Sinn des Art. 8 MRK entbehrlich sei, da es sich bei der Missachtung des § 6 Abs. 2 AufG um die Verletzung einer Verfahrensvorschrift handle.
Laut Mitteilung des Landeshauptmannes von Wien wurde der Beschwerdeführerin mittlerweile mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 auf Grund eines am 25. August 2000 gestellten Antrages eine unbefristete Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft ausg. Erwerbstätigkeit" erteilt. Zu der zwischenzeitig erteilten Niederlassungsbewilligung vom Verwaltungsgerichtshof befragt, gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2001 bekannt, durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht mehr verletzt zu sein.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, SlgNr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil es sich bei dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Antrag der Beschwerdeführerin um einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handelte. Im Fall ihres Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte für die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung (ab 1. Jänner 1998: eine Erstniederlassungsbewilligung) nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung ausgestellt werden können. Da sie aber mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat, hat sie auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 13. November 1998, Zl. 96/19/0390).
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten allerdings einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird. Wien, am 6. Juli 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997190479.X00Im RIS seit
20.09.2001