Bringt das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte zwar zum Zeitpunkt der Beanstandung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsinspektorat sich nicht auf der Baustelle befunden hat, er jedoch dafür gesorgt hat, daß die persönliche Schutzausrüstung im Sinne des § 30 Bauarbeitenschutzverordnung zur Verfügung gestellt wurde, so hat er dem Gesetz Genüge getan, da der im erstinstanzlichen Verfahren gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf, daß sich seine Arbeitnehmer nicht durch Anseilen mittels Sicherheitsgeschirr (persönliche Schutzausrüstung) gesichert haben, im Gesetz keine Deckung findet. (Einstellung des Verfahrens)