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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des am 28. Oktober 1961 geborenen C G in W, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. April 1997, Zl. 105.297/9- III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 13. Juni 1994 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1994 gemäß § 9 Abs. 3 AufG abgewiesen.
Ein weiterer vom Beschwerdeführer am 13. Februar 1995 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 1996 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.
Am 18. September 1995 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei als Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit angegeben wurde. Dem Antrag war u. a. eine am 10. März 1994 ausgestellte Arbeitserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer vom 6. April 1994 bis 5. April 1996 angeschlossen. Ein weiterer, postalisch bei der österreichischen Botschaft Pressburg eingereichter Antrag langte am 5. April 1996 bei der erstinstanzlichen Behörde ein. In diesem Antrag wurde als Aufenthaltszweck wiederum "unselbstständige Erwerbstätigkeit" angegeben. Dem Antrag war ein am 15. Jänner 1996 ausgestellter, vom 15. Jänner 1996 bis 14. Jänner 2001 gültiger Befreiungsschein beigelegt.
Der Landeshauptmann von Wien wies diese Anträge mit Bescheid vom 11. November 1996 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 1997 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Asylverfahren nachweislich bis zum 27. Juli 1993 die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich gehabt. Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträgen bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch "schlüssig", nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG, nicht für die in § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG bräuchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Schon auf Grund dieser eindeutigen gesetzlichen Determinierung sei der Antrag des Beschwerdeführers als Erstantrag zu kategorisieren und die im Gesetz hiefür vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden gewesen. Dem gemäß sei der Antrag sowohl formell als auch materiell nach den Bestimmungen des AufG zu prüfen gewesen. In formeller Hinsicht gelte für den Fall des Beschwerdeführers bezüglich der Antragstellung die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Dies werde auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes eindeutig bestätigt. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Fall des Verlustes (Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich exakt geregelten Fällen zulässig. Von diesen Fällen sei hier keiner anwendbar. Der Beschwerdeführer habe am 18. September 1995 persönlich beim Landeshauptmann von Wien, demnach im Inland, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Seinen weiteren Antrag vom 27. März 1996 habe er durch seinen Rechtsvertreter auf dem Postweg bei der österreichischen Botschaft Pressburg eingereicht, während er selbst im Inland aufhältig gewesen sei, wie aus der Aktenlage eindeutig hervorgehe. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, im Fall des Beschwerdeführers sei neben dem "beachtlichen Formfehler" auch die zeitliche Divergenz zwischen dem Ablauf seines Aufenthaltsrechtes aus dem Asylverfahren und seinem Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz maßgeblich. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich vor der Antragstellung mehrere Monate illegal in Österreich aufgehalten. Dies sei auch von der erstinstanzlichen Behörde eindeutig dargelegt worden. Der Beschwerdeführer führe in seiner Berufung selbst aus, dass sich sein Leben in Österreich durch eine hohe Stetigkeit und Konstanz auszeichne. Durch seinen lang andauernden (über zwei Jahre) "illegalen" Aufenthalt - die ständige Judikatur habe dies schlüssig festgelegt - sei im Fall des Beschwerdeführers "diese Norm" anzuwenden und somit ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, welcher durch § 5 Abs. 1 AufG direkte Anwendung finde, gegeben. Aus diesem Sachverhalt und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 25. April 1997) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 sowie die am 13. Dezember 1996 ausgegebene Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, anzuwenden.
Die §§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. 201/1996 lauteten:
"§ 1 ...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
§ 13. (1) Die Berechtigung zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
§ 4 Z. 4 der am 13. Dezember 1996 ausgegebenen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, lautete:
"§ 4 Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Da der Beschwerdeführer weder nach seinem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG verfügte, wertete die belangte Behörde seine Anträge zu Recht nicht als Verlängerungsanträge.
Für den Beschwerdeführer schied allerdings auch die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Sinne des § 13 AufG aus. Er geht selbst davon aus, dass er auf Grund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Jahre 1990 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (zunächst auf Grund des Asylgesetzes 1968) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens endete. Er bringt - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - vor, dass seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit dem im Instanzenzug ergangenen, seinen Asylantrag abweisenden Bescheid vom 27. Juli 1993 geendet habe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des Näheren dargelegt hat, trifft es zu, dass auch vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, die bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen sind, die auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen. Der Beschwerdeführer war daher als Person anzusehen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Da jedoch § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 AufG auf die im § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden - somit auch auf die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt berechtigten Personen - keine Anwendung findet, kommt bei diesem Personenkreis eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage. Bei diesem Personenkreis kommt eine "Verlängerung" der Aufenthaltsberechtigung vielmehr nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht.
Daraus folgt zunächst, dass der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 113 Abs. 6 und 7 (die letztgenannte Bestimmung kommt nicht in Betracht, weil die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG keine Niederlassung im Sinn des § 113 Abs. 7 FrG 1997 gestattet) des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten ist. Weiters folgt daraus, dass die belangte Behörde zu Recht § 6 Abs. 2 AufG angewendet hat.
Da der Beschwerdeführer aber seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermaßen aus dem Inland gestellt hat und das in § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Antrag vom Ausland aus zu stellen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010, sowie Zl. 95/19/0895), wäre die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nur dann zu Unrecht erfolgt, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der auf Grund des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen wäre. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, kann der Beschwerdeführer jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung ist die im § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im Aufenthaltsgesetz "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 1 AufG. § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 4, erster Satzteil, etwas anderes bedeuten soll als jener in Z. 4 leg. cit. (vgl. das zur insofern gleich lautenden Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 AsylG gehört nicht dazu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Leben in Österreich zeichne sich durch eine hohe "Stetigkeit und Konstanz" aus und seine Integration im Inland sei bereits vollständig abgeschlossen, vermag seiner Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 hat bereits auf die privaten (und familiären) Interessen von Personen, die auf Grund des Asylgesetzes 1991 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, Bedacht genommen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Art. 8 MRK (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1999, Zl. 97/19/1642, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob die belangte Behörde zu Recht auch das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG herangezogen hat.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 41671994.
Wien, am 6. Juli 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997191125.X00Im RIS seit
21.08.2001