RS UVS Kärnten 1997/08/18 KUVS-973/3/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Hält der Beschuldigte als Filialleiter in seinem Betrieb die Ware "Beinfleisch" in einer Porozelltasse und darüber eine durchsichtige Kunststoffolie zwei Tage über der angegebenen Haltbarkeitsfrist auf der Klebeetikette feil, obwohl deutliche Anzeichen von Verdorbenheit, wie merklich abwägige Geruchs- und Geschmackseigenschaften vorhanden waren, deren Ursache in einer zu lange deklarierten Haltbarkeitsfrist lag, sohin das Lebensmittel falsch bezeichnete, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil die Haltbarkeitsdauer von verpacktem Rindfleisch aus der Sicht des Konsumenten und dessen Verbrauchererwartung jedenfalls einen wesentlichen Umstand darstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten