RS UVS Wien 1997/08/19 02/11/75/97

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Rechtssatz

Die Vollstreckung eines Schubhaftbescheides bzw die faktische Abschiebung während eines Verfahrens gem § 54 FrG (Feststellung von Abschiebungshindernissen) erweist sich als rechtswidrig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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