TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/11 98/03/0072

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des Dr. H in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 30. Jänner 1998, Zl. 100141/IV-JD/98, betreffend Nichterteilung einer Auskunft in einer Angelegenheit des Fernmeldewesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig , dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1997, ihm eine Kopie des Antrages der P auf Genehmigung ihrer Tarife (per 1. November 1997) sowie Kopien der zugehörigen Beilagen zur Verfügung zu stellen, um die Rechtfertigung der Tariferhöhung überprüfen zu können, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, ihm eine Kopie des Antrages der P an die belangte Behörde auf Genehmigung ihrer Tarife per 1. November 1997 "samt Beilagen" ("Kalkulationen sowie Markterhebungen, auf denen diese Kalkulationen aufbauten") zur Verfügung zu stellen, weil ihm diese Erhöhung exorbitant hoch erscheine und er die Rechtfertigung dieser Erhöhung überprüfen lassen wolle. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 wurde dieser Antrag dahin erledigt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitteilte, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2001, Zl. 98/03/0007, wurde die gegen diese Erledigung - die vom Verwaltungsgerichtshof als Bescheid erkannt wurde - gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 1998 verwies der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 16. Oktober 1997, über den - seiner Auffassung nach - kein "formeller Bescheid" ergangen sei, und stellte "neuerlich" den Antrag, darüber einen Bescheid zu erlassen, "dass die gewünschte Auskunft nicht erteilt wurde". Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1998, der - wie bereits der Bescheid vom 3. Dezember 1997 - im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehe.

Eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zwischen der Erlassung des Bescheides vom 3. Dezember 1997 und dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1998 nicht eingetreten. Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde aber verkannt, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 3. Dezember 1997 das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache bewirkt, und zwar dahin, dass der Bescheid vom 3. Dezember 1997 die Wirkung entfaltet, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden konnte. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 3. Dezember 1997 stand somit auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen ihn am 7. Jänner 1998 Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben hatte (vgl. hiezu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 auf S 620ff zu § 68 Abs. 1 AVG dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Indem die belangte Behörde über denselben Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1998 neuerlich entschied und damit gegen den Grundsatz ne bis in idem verstieß, belastete sie diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthaltene Umsatzsteuer.

Wien, am 11. Juli 2001

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030072.X00

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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