RS UVS Kärnten 1997/08/21 KUVS-585-586/2/97

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Veröffentlicht am 21.08.1997
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte lediglich Angestellter und war weder ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft noch ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen auf der entsprechenden Baustelle bestellt worden, kann er nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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