RS UVS Steiermark 1997/08/25 20.3-40/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn Meldezettel und Megaphon-Ausweis bei Entlassung aus der Schubhaft nicht ausgefolgt und seither zurückgehalten werden, zumal es sich hiebei (allenfalls) um Rechtsverletzungen nach § 9 Abs 4 PGH-HO handelt, die im Sinne des § 23 folgende PGH-HO geltend zu machen sind.

Schlagworte
Maßnahme Beschwerdevoraussetzungen Zurückbehaltung Ausweis Schubhaft Hausordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten