Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn Meldezettel und Megaphon-Ausweis bei Entlassung aus der Schubhaft nicht ausgefolgt und seither zurückgehalten werden, zumal es sich hiebei (allenfalls) um Rechtsverletzungen nach § 9 Abs 4 PGH-HO handelt, die im Sinne des § 23 folgende PGH-HO geltend zu machen sind.