Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete ?faktische
Amtshandlung? ist, dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder eine normative
Anordnung, bei deren Nichtbefolgung mit einer unmittelbaren Sanktion gerechnet werden
müsste, gerichtet ist. Physischer Zwang oder unmittelbare Befehlsgewalt ist
Voraussetzung für die Wertung einer Amtshandlung als Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt. Der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes durch Einwerfen auf ein Grundstück
durch einen Gendarmeriebeamten fehlt das Element des Zwanges.