RS UVS Niederösterreich 1997/08/26 Senat-B-97-023

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Veröffentlicht am 26.08.1997
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete ?faktische

Amtshandlung? ist, dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder eine normative

Anordnung, bei deren Nichtbefolgung mit einer unmittelbaren Sanktion gerechnet werden

müsste, gerichtet ist. Physischer Zwang oder unmittelbare Befehlsgewalt ist

Voraussetzung für die Wertung einer Amtshandlung als Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt. Der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes durch Einwerfen auf ein Grundstück

durch einen Gendarmeriebeamten fehlt das Element des Zwanges.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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