§ 49a VStG ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber einer Person, welche die Einzahlung nicht entsprechend dem Gesetz vornimmt,
die Vorteile einer Anonymverfügung nicht zubilligt. Dazu gehört auch,
daß der Strafbetrag zur Gänze einbezahlt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nur ein minimaler Teil der Strafe ausständig ist und sind auch die Motive der Unterlassung der Einzahlung des gesamten Betrages nicht zu berücksichtigen.