RS UVS Kärnten 1997/09/01 KUVS-1163-1164/1/97

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Veröffentlicht am 01.09.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 51e Abs 2 VStG kann vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Berufungsverhandlung unterbleiben, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. Da vom erkennenden Senat keine ergänzenden Ermittlungen durchgeführt und dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrensergebnisse in Wahrung seines Parteiengehörs in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht wurden, konnte bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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