Wirkt im Geschäft des Beschuldigten ein befreundeter Ausländer in Form eines kurzfristigen unentgeltlichen Aufsichtsdienstes über einen vom Beschuldigten kürzlich eingestellten österreichischen Staatsbürger mit, und geschah dies aufgrund besonderer Bindungen zwischen dem Beschuldigten und dem Beaufsichtigenden, wobei dieser Dienst als kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich erbracht wurde, so ist dies als eine nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallende Gefälligkeitstätigkeit anzusehen (Einstellung des Verfahrens).