Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, denen die Rechtspersönlichkeit fehlt. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeber sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Sie, bzw ihre zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG, sind in erster Linie Adressaten der Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. (Einstellung des Verfahrens)