RS UVS Vorarlberg 1997/09/05 1-0593/96

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Veröffentlicht am 05.09.1997
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Rechtssatz

Eine Person wurde zum verantwortlichen Beauftragten der A reg. GenmbH bestellt. Zwar wurde in der Folge die B reg. GenmbH als übernehmende Genossenschaft zur C reg.

GenmbH verschmolzen; dieser Umstand hatte jedoch auf die genannte Bestellung keinen Einfluß.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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