RS UVS Kärnten 1997/09/15 KUVS-903/3/97

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Rechtssatz

Wer eine Straße entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer" befährt, ist dann exkulpiert, wenn im Zuge eines Hausbesuches die Beschuldigte als Gemeinderatskandidatin ihre Brille, welche sich in einem Sack Werbematerial befand, in irgendeinem Haushalt vergaß und die bezughabende Straße befuhr, um bei den im Zuge der Wahlwerbung aufgesuchten Haushalte nach dem Verbleib ihrer Brille nachzufragen, sohin die Beschuldigte einen Anrainerbesuch durchführte und davon ausgehen konnte, daß auf sie die verordnete Ausnahme - "Ausgenommen Anrainerverkehr" - zutrifft (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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