Der Tatvorwurf, wonach bestimmte Fleischprodukte "ohne die für diese Produkte erforderliche Kühlung bei einer amtlich gemessenen Außentemperatur von + 11 Grad Celsius zumVerkauf angeboten wurden", ist zum einen nicht § 20 LMG, sondern der Spezialnorm des § 11 Abs 1 Frischfleisch-HygV zu unterstellen. Da die letztgenannte Bestimmung ausdrücklich auf die Innentemperatur des zum Verkauf angebotenen bzw. gelagerten Fleisches abzielt (maximal + 7 Grad Celsius), hätte der angeführte Tatvorwurf zum anderen Feststellungen über die betreffende Kerntemperatur enthalten müssen. So fehlen konkrete Vorwürfe über die erforderliche Kühlung (betreffend Höhe der Kühltemperatur und Art der Kühlung).