RS UVS Steiermark 1997/09/16 30.16-14/97

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Rechtssatz

Eine Falschbezeichnung nach § 8 lit. f und § 7 Abs 1 lit. c LMG liegt, wenn die mit "10 Stück frische Eier aus Bodenhaltung" bezeichnete verpackte Ware erheblich über das Ablaufdatum hinaus feilgehalten wird, dann nicht vor, wenn dieses Ablaufdatum auf der Klebeetikette, die auch den Hinweis auf eine verkürzte Verkaufsfrist (Frischegarantie) enthält, deutlich und allgemein verständlich ersichtlich ist. Damit ist nämlich klar für jedermann erkennbar, daß es sich hiebei nicht mehr um eine frische Ware handeln kann. Der Informationspflicht gegenüber dem Konsumenten wird damit Genüge getan. So sieht § 10 Abs 2 LMKV 1993 nur vor, daß der Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen ist, ohne eine bestimmte Form der Kenntlichmachung, insbesondere eine zusätzliche Form der Kennzeichnung vorzuschreiben (VwGH 3.8.1995, 94/10/0026; UVS Wien 10.3.1997, UVS 07/L/45/00109/97).

Schlagworte
Falschbezeichnung Verbraucherschutz Packung Frischgarantie Ablaufdatum Kennzeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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