Das Tatbild einer Übertretung nach § 3 Abs 1 lit. a LMKV 1993 wird mit dem Hinweis, daß "verpflichtende Kennzeichnungselemente" durch eine Preisetikette teilweise überdeckt und dadurch nicht lesbar gewesen seien, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkret umschrieben. So fehlen Feststellungen, welche verpflichtenden Kennzeichnungselemente für die Ware normiert sind, und welche dieser Kennzeichnungselemente teilweise überdeckt und dadurch nicht lesbar gewesen wären.
Die aktenkundige Kopie der betreffenden Aufkleber ersetzt diese Feststellungen nicht. Um nämlich mit der nach § 44 a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, welche Tat, Handlung oder Unterlassung als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt bzw. als erwiesen angenommen wird, ist es erforderlich, die Tatvorwürfe - die (nicht lesbaren) Kennzeichnungselemente - in Worten zu konkretisieren.