RS UVS Steiermark 1997/09/16 30.14-6/97

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Rechtssatz

Der Tatvorwurf nach § 52 a Z 2 StVO, in G., A. Straße 58, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet zu haben, setzt voraus, daß sich im angeführten Bereich tatsächlich ein Einfahrtverbotsschild befunden hat, und nicht mehrere

100 Meter davon entfernt. Im konkreten Fall konnte der im angeführten Bereich amtshandelnde Meldungsleger auch nicht glaubhaft machen, daß der Berufungswerber beim mehrere 100 Meter entfernten Einfahrtverbotszeichen in den Straßenzug eingefahren war.

Schlagworte
Einfahrtverbot Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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