TE Vfgh Beschluss 1998/10/2 B2322/97

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Veröffentlicht am 02.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
VfGG §17a

Leitsatz

Ergänzung eines Kostenspruchs

Spruch

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seiner Rechtsvertreter, die weiteren, mit 2.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 1998, B2322/97-7, aufgrund einer auf Art144 B-VG gestützten, am 8. September 1997 zur Post gegebenen und am folgenden Tag beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1997, Zl. 42.190/317-II/15/97, aufgehoben. Im Erkenntnis wurden Prozeßkosten in der seinerzeit üblichen Höhe von 18.000 S (enthaltend 3.000 S Umsatzsteuer) zugesprochen, nicht hingegen die gleichfalls zum Ersatz beantragte (und vom Beschwerdeführer entrichtete) Eingabengebühr nach §17a VerfGG in Höhe von

2.500 S.

Der Zuspruch dieses Betrages war daher nachzuholen.

Diese Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2322.1997

Dokumentnummer

JFT_10018998_97B02322_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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