Wenn sich die Nachforschungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Zustellversuche an einer früheren Adresse des Beschuldigten bzw an der Firmenadresse des von ihm vertretenen Unternehmens beschränkt hatten, rechtferigt eine negative Meldeauskunft bezüglich des der unbewilligten Beschäftigung fünf ausländischer Arbeiter über einen längeren Zeitraum hinweg Beschuldigten allein den Abbruch des Verfahrens gem § 34 2. Satz VStG nicht. Weitergehende Ermittlungen wären durchaus in keinem Mißverhältnis zum Grad und der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen gestanden.